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Wann müssen wir für unsere neue
Maschine die Risikobeurteilung durchführen?
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„Der Hersteller einer
Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass
eine Risikobeurteilung vorgenommenwird, um die für die Maschine
geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.
Die Maschine muss dann unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert
und gebaut werden. Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der
Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter
- die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre
bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise
vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;
- die Gefährdungen, die von der Maschine
ausgehen können, und die damit verbundenen
Gefährdungssituationen zu ermitteln;
- die Risiken abzuschätzen unter
Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder
Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;
- die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist;
- die Gefährdungen auszuschalten oder durch
Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen
verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten
Rangfolge zu mindern.“
Quelle: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I, Ziffer 1
"...dann..."
gibt die Reihenfolge vor: Erst die Gefahrenanalyse
durchführen, dann die Maschine konstruieren und bauen.
Die Gefahrenanalyse muss bis zur Inverkehrgabe mitgepflegt werden.
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Mit welchen Konsequenzen haben wir zu rechnen,
wenn wir die CE-Kennzeichnung rechtswidrig an unseren Produkten
anbringen?
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Die
Marktaufsichtsbehörden müssen dem Hersteller das
Inverkehrbringen des Produkts untersagen und dem Kunden/Betreiber den
Betrieb des Produkts. Diese behördlichen Maßnahmen werden im Internet veröffentlicht.
Untersagungsverfügungen: Beispiel:
Friteuse Prima Friggitrice, Typ: XJ-92243/1; Fa.
SEDIQ Handicrafts OHG, Untere Königsstr. 48, D-34117 Kassel;
Hauptmangel: ... Weiterhin ist die Bedienungsanleitung nicht in
deutscher Sprache abgefaßt und es bestehen
Kennzeichnungsmängel. Zuständige Behörde:
Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, D-34117 Kassel, Az.:
35.1 BS76041002 GPSG 1/2005 - Kil/Bi - (UV 012/05)
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